Gesetzliche Grundlage
Aufgrund der Regelungen des „Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung“ können nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b EStG ab 2010 sogenannte Basisvorsorgeaufwendungen für die Krankenversicherung sowie für die gesetzliche Pflegeversicherung ohne Abzugsbeschränkung als Sonderausgaben abgezogen werden.
Als negativer Nebeneffekt ergab bzw. ergibt sich in vielen Fällen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. „alte“ Lebensversicherungen, BU-Versicherungen, Haftpflicht- und Unfallversicherungen) keine steuerliche Auswirkung.
Grund hierfür ist die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 EStG. Hiernach scheidet ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus, sofern die Aufwendungen für die Basisvorsorge die Höchstbeträge von 1.900 € bzw. 2.800 € übersteigen.
Steueroptimierung durch Vorauszahlung
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen für die Basisvorsorgeaufwendungen der künftigen Jahre (bis zum Zweieinhalbfachen der Jahresbeiträge) zu leisten, um dadurch auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigen zu können. Dies soll an der nachfolgenden Fallstudie verdeutlicht werden.
Sachverhalt
Dr. Bernd Zange unterhält eine Zahnarztpraxis in Nürnberg. Seine Ehefrau Gudrun Beiß-Zange, ist als Zahnarzthelferin in der Praxis in Teilzeit tätig. Der Spitzensteuersatz der Eheleute beträgt 40 %. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sollen aus Vereinfachungsgründen außen vor bleiben. Im Laufe des Jahres entstehen folgende Vorsorgeaufwendungen (mit Ausnahme der Altersvorsorgeaufwendungen):
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Kranken- und Pflegeversicherung Ehemann (Basisvorsorge) 3.500 €
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Krankenversicherung Ehemann (Wahlleistungen) 700 €
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Gesetzliche Kranken u. Pflegeversicherung Ehefrau (96 %) 1.240 €
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Gesetzliche Krankenversicherung Ehefrau Anteil f. Krankengeld (4 %) 44 €
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Arbeitslosenversicherung 225 €
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Lebensversicherungsbeiträge (vor dem 1.1.2005) mit 88 % 2.000 €
- Berufsunfähigkeitsversicherung 2.000 €
- Haftpflicht- und Unfallversicherungen 1.000 €
- Summe 10.709 €
Der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen beträgt nach § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG für den Ehemann 2.800 € sowie für die Ehefrau 1.900 €, insgesamt damit 4.700 €.
Lösung A ohne Vorauszahlung
Werden die o.g. Beträge in Höhe von 10.709 € jährlich gezahlt, ergibt sich folgende Steuerersparnis:
Basisvorsorgeaufwendungen = 4.740 € x 40 % = 1.896 €
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bleiben ohne steuerliche Auswirkung, da der Höchstbetrag von 4.700 € bereits überschritten wird.
Die Eheleute haben damit eine jährliche Steuerersparnis in Höhe von 1.896 €.
Lösung B mit Vorauszahlung
Der Ehemann zahlt im Jahr 2014 neben den Beiträgen für 2014 (in Abstimmung mit seiner privaten Krankenversicherung) auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Jahr 2015 in Höhe von 4.200 €. Gleiches erfolgt im Jahr 2016 für 2017, im Jahr 2018 für 2019 u.s.w.
Lösung für die Jahre 2014, 2016, 2018 usw.
In diesen Jahren werden Beiträge für zwei Jahre und somit jeweils 8.400 € (hiervon 7.000 € für die Basisvorsorge) entrichtet. Hinzu kommen die Beiträge der Ehefrau in Höhe von 1.240 €. Hierdurch
ergibt sich folgende Steuerersparnis:
Basisvorsorgeaufwendungen = 8.240 € x 40 % = 3.296 €
Lösung für die Jahre 2015, 2017, 2019 usw.
In diesen Jahren werden lediglich Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Ehefrau (1.240 €) sowie die übrigen Vorsorgeaufwendungen (5.269 €) entrichtet. Hiervon sind (wie bereits oben beschrieben) 4.700 € abzugsfähig. Hierdurch ergibt sich folgende Steuerersparnis:
Übrige Vorsorgeaufwendungen, max. Höchstbetrag = 4.700 € x 40 % = 1.880 €
Vergleichsberechnung für die Jahre 2014 bis 2023 (10 Jahre)
Steuerersparnis ohne Vorauszahlung: 1.896 € x 10 Jahre = 18.960 €
Steuerersparnis mit Vorauszahlung: 3.296 € x 5 Jahre = 16.480 €
1.880 € x 5 Jahre = 9.400 €
Summe 25.880 €
Differenzbetrag für 10 Jahre: 6.920 €
Beachte:
Durch die Vorauszahlung des Betrages von 4.200 € entsteht ein Zinsnachteil, der jedoch aufgrund der aktuell niedrigen Kapitalmarktzinsen kaum ins Gewicht fallen
dürfte.
Fazit
Die Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist ein interessantes Gestaltungsmodell, das je nach Einzelfall zu einer nicht unerheblichen Steuerersparnis führen kann.
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