Zinsen auf Steuererstattungen und -nachforderungen

Sachverhalt

Eine Betriebsprüfung führt aufgrund abweichender Bewertung im Vergleich zur ursprünglich erstellten Bilanz zu einer Verminderung des Warenbestands im Jahr 2009, welche zu einer Einkommenserstattung von 100.000 € führt. Für das Folgejahr 2010 ist dagegen eine entsprechende Minderung des Wareneinsatzes vorzunehmen, durch welche eine Einkommensteuernachzahlung i.H.v. 100.000 € ausgelöst wird.


Beide Änderungsbescheide ergehen am 01.09.2014.


Hieraus ergeben sich, bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 %, folgende Auswirkungen für den Steuerpflichtigen


Erstattungszinsen

in 2014 aufgrund Änderung 2009 Erstattungszinsen vom 01.04.2011 bis 30.08.2014

(100.000 € x 41 Monate x 0,5% = 20,5%) 20.500 €

./. ESt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 32d EStG zzgl. SolZ 5.407 €

Verbleiben nach Steuerbelastung 15.093 €


Nachforderungszinsen in 2014 aufgrund Änderung 2010

Nachforderungszinsen vom 01.04.2012 bis 30.08. 2014

(100.000 € x 29 Monate x 0,5% = 14,5%) 14.500 €


Die Nachforderungszinsen stellen nichtabziehbare Aufwendungen nach § 12 Nr. 3 EStG dar. Obwohl der Erstattungsbetrag 1 Jahr länger wie der Nachzahlungsbetrag verzinst wird, verbleibt saldomäßig aus der Mehrverzinsung von 6.000 € zu Gunsten des Steuerpflichtigen nur ein Betrag von 593 €.


Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat erkannt, dass dieses Ergebnis eine unbillige Benachteiligung des Steuerpflichtigen darstellt.


Daher sind aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO die Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen einzubeziehen, soweit diesen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Damit folgt die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des FG Hamburg v. 23.10.2003, Az. V 288/01, EFG 2004 S. 498, wonach sich die Nachzahlungszinsen als Rückzahlung früher erhaltener Erstattungszinsen darstellen.


Dieses soll jedoch nur gelten, soweit die Erstattungszinsen und die Nachforderungszinsen für denselben Betrag und denselben Zeitraum berechnet werden (vgl. Bayerisches LfSt vom 08.09.2011, S- 2252.1.1-6/4 St32, ESt-Kartei BY § 20 Karte 17.2). Vorliegend ist der Betrag, aus welchem sich die Erstattungs- und Nachzahlungszinsen berechnen zwar mit 100.000 € identisch, allerdings werden die Erstattungszinsen über einen Zeitraum von 41 Monaten berechnet. I.H.v. 20.500 € ./. 14.500 € = 6.000 € Zinsdifferenz liegt daher nach dieser Auffassung keine Rückzahlung von Erstattungszinsen vor.


Es verbleibt somit bei einer Steuerpflicht i.H.v. 6.000 € x 25% zzgl. SolZ = 1.582 €.


Beachte

Diese Billigkeitsregelung wird durch die Finanzämter nur auf Antrag gewährt. Ein automatisiertes Verfahren, welches entsprechende Erstattungs- und Nachzahlungszinsen von vornherein zur Verrechnung führt, wird durch die Finanzämter nicht durchgeführt


Ergänzende Hinweise

Bayerisches LfSt vom 08.09.2011, S- 2252.1.1-6/4 St32

Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 04.02.2014, S 2252-177-St 231

FG Hamburg vom 23.10.2003, Az. V 288/01, EFG 2004 S. 498

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Kommentare: 1
  • #1

    Teofila Needleman (Mittwoch, 01 Februar 2017 19:07)


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