Darlehen zwischen Angehörigen

Sachverhalt

Sohn S betreibt in der Form eines Einzelunternehmens einen Schreinereibetrieb. S beabsichtigt zur Ausweitung seiner Produktion den Erwerb eines sogenannten Quadroprofilieres sowie neuer Hobel- und Fräsmaschinen. Der Investitionsbedarf liegt bei ca. 150.000 €.


Vater V wäre bereit dem S ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Die Laufzeit des Darlehens soll fünf Jahre betragen, bei einem Zinssatz von 3 % per anno. Die Zinszahlungen sollen jährlich nachschüssig erfolgen. Auf die Gestellung von Sicherheiten will der V verzichten.


S und V fragen an, ob die Zinsaufwendungen bei dem S zu Betriebsaufwand und bei V zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.


Lösung

Erfüllt der Darlehensvertrag die Anforderungen eines Fremdvergleichs nicht, wäre dieser auch nicht der Besteuerung zugrunde zu legen. In diesem Fall hätte V die Zinsen nicht zu versteuern, spiegelbildlich stünde dem S auch kein Abzug als Betriebsausgaben zu.


Ursprünglich ging die Finanzverwaltung davon aus, dass Vergleichsmaßstab auch bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblichen Vertragsgestaltungen sind. Dies setzte insbesondere voraus, dass

  • eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
  • der Rückzahlungsanspruch ausreichend gesichert ist.


Mangels ausreichender Besicherung wäre daher der Darlehensvertrag zwischen V und S steuerlich nicht anzuerkennen.


Mit BMF-Schreiben vom 29.4.2014 (BStBl. I 2014,809) hat die Finanzverwaltung ihre strenge Auffassung aufgegeben und wendet nunmehr die Urteilsgrundsätze des BFH vom 22.10.2013 (BStBl. II 2014,374) auf Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen an. Hiernach sind zur Bestimmung der Fremdüblichkeit bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen auch die Interessen des Darlehensgebers an einer gut verzinsten Geldanlage zu berücksichtigen.


V erzielt aus der Darlehensgewährung an S eine höhere Rendite (Zinsen) als derzeit bei einer vergleichbaren Geldanlage bei einem Kreditinstitut. Nach diesen Grundsätzen hält das Darlehen dem Fremdvergleichs Grundsatz stand. Die Zinsaufwendungen stellen somit bei S Betriebsausgaben und bei V Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.


Da zwischen V und S zwar ein familiäres Näheverhältnis gegeben ist, jedoch ein Beherrschungsverhältnis ausscheidet unterliegen die Kapitaleinkünfte des V der Besteuerung mit dem Tarif der Abgeltungssteuer gemäß § 32d EStG, BFH vom 14.05.2014 VIII R 31/11.


Weiterführende Hinweise

BMF-Schreiben vom 29.04.2014, IV C 6-S 2144/07/10004, BStBl I 2014, 809

BFH, Urteil vom 22.10.2013, X R 26/11, BStBl II 2014, 374

BFH, Urteil vom 14.05.2014, VIII R 31/11

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