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Kann ein Steuerpflichtiger, welcher eine Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb betreibt, die Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen?
Nicht, wenn eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers nicht ausgeschlossen werden kann. Dies entschied der BFH in seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 17. Februar 2016.
Im Streitfall machte der Steuerpflichtige für einen im Erdgeschoss des gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhauses befindlichen Raum, welcher mit einem Schreibtisch,
Bürostuhl, Computer, Monitor, Faxgerät und einer Ablage ausgestattet war, die auf diesen Raum entfallenden anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben im Rahmen seines Gewerbebetriebs
geltend.
Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug, da aufgrund der seltenen Nutzung der Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke, eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen
werden könne. Sowohl das Finanzgericht München als nun auch der BFH folgten dieser Auffassung. Der BFH sah hier aufgrund der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 zur
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer keinen Spielraum, dieses in der Nutzung eines Raumes für Zwecke eines Gewerbebetriebs anders zu sehen.
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